Monatsarchiv für April 2011

Deutsche Allergologen sehen gefährliche Defizite bei der Betreuung von Allergikern

Allergiker an den Rand gedrängt

Allergien haben sich zu einer Volkskrankheit des 21. Jahrhunderts entwickelt; in Deutschland ist jeder Vierte davon betroffen, darunter sehr viele Kinder: Neurodermitis ist die häufigste chronische Erkrankung unter 15-Jähriger, und 650000 Kinder leiden an Asthma. Die Gesundheitspolitik habe aber offenbar beschlossen, allergische Erkrankungen weitgehend zu privatisieren: Sie sollen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht noch mehr zur Last fallen. Das beklagten drei Fachgesellschaften deutscher Allergologen nun auf einer gemeinsamen Pressekonferenz in Berlin. Ohne eine bessere Finanzausstattung drohe ein Zusammenbruch der Versorgung von Allergikern.

Krankenkassen erstatten viele Medikamente für Allergiker nicht mehr

Die Allergologen kritisieren sowohl Entscheidungen der Gesundheitspolitik als auch der ärztlichen Selbstverwaltung in den vergangenen Jahren. So werden etwa wichtige Medikamente wie Antihistaminika gegen Heuschnupfen oder Hautpflegemittel für Neurodermitis-Patienten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Testsubstanzen für Kontaktallergien müssen seit 2008 wie Arzneimittel zugelassen werden – zu kompliziert, zu teuer und vor allem unnötig. Noch nie wurde ein Patient durch solche Tests geschädigt. Die Vergütung für allergologische Arztleistungen hätte ein Niveau erreicht, das für Praxen nicht mehr kostendeckend sei. “Wir appellieren nachdrücklich an die Verantwortlichen in Politik und Gesundheitsadministration, das Steuer herumzuwerfen und Allergiker nicht weiter auszugrenzen”, betonte Prof. Harald Renz von der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (DGAKI).

Allergien sind keine „Befindlichkeitsstörungen”

Als Gemeinsamkeit hinter den vielen Einschränkungen sehen die Allergologen-Verbände eine fatale Fehleinschätzung allergischer Erkrankungen als “Befindlichkeitsstörungen”, die der Verantwortung des Einzelnen überlassen bleiben könne. “Gefährlich wird diese Sicht, wenn Kinder mit Heuschnupfen nicht mehr kompetent untersucht und behandelt werden. 30 bis 40 Prozent von ihnen können aber als Spätfolge ein Asthma bekommen”, erklärte Prof. Carl-Peter Bauer von der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin (GPA). Asthma ist eine chronische Erkrankung, die das Kind im weiteren Leben erheblich belasten und hohe Folgekosten verursachen wird.

Ärzte legen bei Allergikern drauf

Ulrich Glatzer, Geschäftsführer des Ärzteverbandes Deutscher Allergologen (AeDA) rechnete vor, dass niedergelassene Ärzte allergologische Leistungen oft nicht einmal mehr kostendeckend erbringen können. Wenn der Arzt z.B. einen Hauttest vornehmen muss, verbrauchen allein schon die Testsubstanzen das Geld, das in einigen Regionen dem Arzt für ein ganzes Quartal für diesen Patienten zur Verfügung steht. In anderen Regionen blieben ihm noch bis 8,73 Euro, dafür müsse er aber alle anderen Leistungen erbringen. Hat der Patient noch eine weitere allergische Erkrankung, was keine Seltenheit darstellt, müsste der Arzt sie gratis diagnostizieren und behandeln. Diese absurde Situation führe dazu, dass immer weniger Ärzte überhaupt noch allergologische Leistungen anbieten. Selbst Allergologen mit anderthalbjähriger Fachausbildung zögen sich schon zurück, Nachwuchs gebe es immer weniger.

Ärzteverbände fordern Änderungen zugunsten der Patienten

Die drei allergologischen Ärzteverbände sehen für ihr Fachgebiet einen Punkt erreicht, an dem nicht einfach so weitergemacht werden könne. Sparbemühungen träfen hier ohne haltbare Begründung einseitig eine Patientengruppe, die teilweise bereits resigniere. Ein Viertel der Allergiker suche schon gar keinen Arzt mehr auf und nur 10 Prozent würden noch von einem Allergologen qualifiziert versorgt. “Bei angemessener Versorgung können Allergiker heute eine gute Lebensqualität genießen”, sagte Prof. Harald Renz, DGAKI. “Das heutige System aber produziert viele schwer kranke Langzeitpatienten. Es ist an der Zeit, Gesundheitspolitik und kassenärztliche Vereinigungen auf ihre Verantwortung dafür hinzuweisen.”

Literatur:

Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (DGAKI), Hamburg, OTS

Verwaltungsgericht NRW: Raucherclubs unzulässig, Revision nicht möglich

Nichtraucherschutz vor Raucherinteressen

Nachdem Rauchverbote immer strikter wurden, gründeten einige Gastwirte und Raucher sogenannte „Raucherclubs“ um zu ermöglichen, dass in ihrer Gaststätte weiter geraucht werden dürfe. Bei Rauchern erfreuten sich diese „Raucherclubs“ großer Beliebtheit. Damit ist jetzt in Nordrhein Westfalen endgültig Schluss. Dass Oberverwaltungsgericht in NRW hat entschieden, dass es unzulässig ist, Gaststätten als „Raucherclubs“ zu deklarieren, um so den Nichtraucherschutz zu umgehen.

Nordrhein-Westfalen weitet Nichtraucherschutz noch weiter aus

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011 ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die „Förderung“ des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck – den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren – hinaus und ermögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde. Die Klage der Gastwirtin gegen das Rauchverbot (Hauptsacheverfahren) ist beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4824/10 anhängig. Az.: 4 B 1771/10

Die Luft wird dünn für Raucher

Für Raucher wird es zunehmend schwieriger ihrer Sucht zu frönen. Die anfänglich vor vielen Restaurants und Gaststätten aufgestellten „Rauchersäulen“, sind an vielen Orten bereits wieder verschwunden. Der unschöne Anblick von Rauchern direkt vor der Eingangstür, an denen sich Nichtraucher luftanhaltend vorbeischlängeln mussten, wirkte eher abschreckend als einladend. Jetzt sieht man Raucher hastig auf der Straße rauchen oder in einer Einfahrt. Nichtraucher und gesundheitlich beeinträchtigte Personen, wie bspw. Asthmatiker oder Allergiker, beklagen Zunahme von Rauchern in Fußgängerzonen. Könnte sein, dass für Raucher in ein paar Jahren nur noch die eigene Wohnung und das Auto übrigbleiben um zu rauchen. In einigen amerikanischen und kanadischen Städten ist das bereits der Fall. Der Gesundheit der Allgemeinbevölkerung kam es zugute.

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network

Photo: Gerhard Holzmann

Literatur: Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Gaststätten als Raucherclubs unzulässig, 06. April 2011